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VG Minden, 10.05.2019 - 6 K 4777/18 |
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- VG Minden, 13.03.2019 - 6 L 1550/18
Verwaltung von Geldern betreuter Menschen
Auszug aus VG Minden, 10.05.2019 - 6 K 4777/18
Nach einem Erörterungstermin, in dessen Anschluss der Beklagte gegenüber der Klägerin eine "Umdeutung" des in seiner Anordnung Nr. 1 enthaltenen Begriffs "Anderkonto" erklärt hat, hat die Kammer unter Berücksichtigung der "Umdeutung" durch rechtskräftigen Beschluss vom 13.3.2019 - 6 L 1550/18 - (www.nrwe.de) mit ausführlicher Begründung die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 21.11.2018 angeordnet.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten) sowie der Verfahren 6 L 1550/18 und 6 K 194/19 verwiesen.
Die Kammer hat bereits mit ihrem ausführlichen rechtskräftigen Beschluss vom 13.3.2019 - 6 L 1550/18 - auf die sogar offensichtliche materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der gesamten ordnungsrechtlichen Grundverfügung mit ihren neun Anordnungen und die für sich genommen jedenfalls formelle Rechtswidrigkeit auch der Zwangsgeldandrohung erkannt.
- VG Minden, 13.03.2019 - 6 L 1550/18
Verwaltung von Geldern betreuter Menschen
Der sinngemäße Antrag vom 20.12.2018, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 6 K 4777/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.11.2018 anzuordnen, ist zulässig und begründet.Die Anfechtungsklage zum Az. 6 K 4777/18, die die Antragstellerin gegen die streitige Ordnungsverfügung am 20.12.2018 fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben hat - ein Vorverfahren war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich -, hat entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.